Kann ich in Polen eine Sp. z o.o. (GmbH) gründen, deren einziger Gesellschafter eine andere Sp. z o.o. ist, in der ich der einzige Gesellschafter bin?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, jedoch sind die Einschränkungen aus Art. 151 § 2 des polnischen Gesellschaftsgesetzbuchs (KSH) zu beachten. Die Vorschrift lautet wie folgt:
Art. 151. [Definition der Sp. z o.o.] § 1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer oder mehreren Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. § 2. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht ausschließlich von einer anderen Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. § 3. Die Gesellschafter sind lediglich zu den in dem Gesellschaftsvertrag bestimmten Leistungen verpflichtet. § 4. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Aus dem Wortlaut dieses Artikels des Gesellschaftsgesetzbuchs ergibt sich, dass es grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Frage gibt, wer eine Gesellschaft gründen (errichten) darf – mit einer einzigen Ausnahme: dem Verbot gemäß Art. 151 § 2, wonach eine polnische Sp. z o.o. nicht von einer anderen „Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung” gegründet werden darf. Dies ist so zu verstehen, dass eine andere GmbH (aus Polen oder dem Ausland), deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist, eine solche Gesellschaft in Polen nicht errichten darf – also weder den Gründungsakt vor einem Notar vornehmen noch die Gesellschaft anschließend im Unternehmerregister anmelden kann.
Die genannte Vorschrift des KSH verbietet jedoch nicht, dass eine GmbH mit nur einem Gesellschafter Anteile an einer anderen Sp. z o.o. in Polen hält. In der Praxis bestehen daher, wenn eine Sp. z o.o. in Polen gegründet werden soll, deren Gesellschafter eine andere Gesellschaft sein soll (z. B. eine deutsche Einpersonen-GmbH, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist), folgende Möglichkeiten:
- Entweder erwirbt man eine fertig gegründete Sp. z o.o. mit sauberer Geschichte, die eigens zum Verkauf gegründet wurde (sog. Vorratsgesellschaft / Shelf Company);
- Oder bei der neu zu gründenden Sp. z o.o. in Polen werden die Anteile – um bei dem genannten Beispiel zu bleiben – von der deutschen Einpersonen-GmbH (Gesellschafter A, z. B. 95 % der Anteile) sowie dem Gesellschafter dieser GmbH (Gesellschafter B, z. B. 5 % der Anteile) übernommen. Die neu gegründete Gesellschaft hat damit von Anfang an zwei Gesellschafter und verstößt somit nicht gegen die Einschränkung aus Art. 151 § 2 KSH. Nach der Eintragung der Sp. z o.o. im Unternehmerregister verkauft Gesellschafter B seine Anteile an Gesellschafter A.
In beiden Fällen ist das Ergebnis dasselbe: Es besteht eine im Unternehmerregister eingetragene Gesellschaft, deren 100-prozentiger Gesellschafter eine andere Gesellschaft ist, die wiederum zu 100 % einer natürlichen Person gehört.
Wie Kommentatoren zu Recht anmerken, ist der Sinn und die Begründung dieser Einschränkung unklar. Dies bestätigt einmal mehr die Feststellung, dass man in Rechtsvorschriften häufig vergeblich nach Logik und Rationalität sucht. Nichtsdestotrotz existiert die Einschränkung und muss bei rechtlichen Vorhaben berücksichtigt werden.
Paweł Osiński Rechtsanwalt Experte für Gesellschaftsrecht, internationales Gesellschaftsrecht und Privatstiftungen