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Blog9. August 2020

Haftung für ein Amtsdelikt nach Art. 231 des Strafgesetzbuches – eine detaillierte Analyse

Eine detaillierte Analyse der Haftung für das Delikt des Amtsmissbrauchs nach Art. 231 StGB. Welche Tatbestandsmerkmale gibt es und wie wird die Vorschrift in der Praxis angewandt?

Art. 231 des Strafgesetzbuches ist eine der wichtigsten und zugleich umstrittensten Vorschriften des polnischen Strafrechts. Er stellt einen Amtsträger unter Strafe, der durch Überschreitung seiner Befugnisse oder Nichterfüllung seiner Pflicht zum Nachteil des öffentlichen oder privaten Interesses handelt.

Tatbestandsmerkmale:

  • Täter – nur ein Amtsträger (funktionariusz publiczny) im Sinne von Art. 115 §13 StGB.
  • Handlung – Befugnisüberschreitung oder Pflichtverletzung.
  • Erfolg – Handeln zum Nachteil des öffentlichen oder privaten Interesses.
  • Vorsatz – der Täter muss vorsätzlich handeln, mindestens mit bedingtem Vorsatz.

Häufige Fehler der Staatsanwaltschaft:

In meiner Praxis begegne ich häufig Fällen, in denen Art. 231 zu weit angewandt wird. Staatsanwälte neigen dazu, Verfahrensunregelmäßigkeiten mit kriminellem Verhalten gleichzusetzen und vergessen, dass nicht jede Pflichtverletzung eine Straftat darstellt.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt, spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht

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