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BlogMarch 26, 2020

Haftung nach Art. 165 des Strafgesetzbuches am Beispiel der Wahldurchführung während einer Pandemie

Dies wird ein kurzer, aber sachlicher Beitrag. Zur Überlegung eines jeden Bürgers, der zur Teilnahme an den Wahlen am 10. Mai 2020 aufgerufen wird. Art. 165 StGB über die Verursachung epidemiologischer Gefahren.

Dies wird ein kurzer, aber sachlicher Beitrag. Zur Überlegung eines jeden Bürgers, der zur Teilnahme an den Wahlen am 10. Mai 2020 aufgerufen wird. Den vollständigen Text von Art. 165 StGB fügen wir unten bei. Die wichtigsten Teile sind unterstrichen:

Art. 165. [Herbeiführen allgemein gefährlicher Zustände für Leben oder Gesundheit]

  • § 1. Wer eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Personen oder für Eigentum von großem Wert herbeiführt:

1) indem er eine epidemiologische Bedrohung oder die Ausbreitung einer Infektionskrankheit oder einer Tier- oder Pflanzenseuche verursacht,
2) indem er gesundheitsschädliche Substanzen, Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände herstellt oder in Verkehr bringt,
3) indem er eine öffentliche Einrichtung beschädigt oder außer Betrieb setzt,
4) indem er die automatische Verarbeitung, Speicherung oder Übertragung von Computerdaten stört,
5) auf andere Weise unter besonders gefährlichen Umständen handelt,
wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 8 Jahren bestraft.

  • § 2. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.
  • § 3. Ist die Folge der Tat nach § 1 der Tod eines Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung vieler Personen, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 2 bis 12 Jahren bestraft.

Die obigen Vorschriften sind derzeit im Zusammenhang mit der Organisation von Massenveranstaltungen, insbesondere Wahlen, während einer Epidemie sehr relevant.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht

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